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Aktuell: Gesetzgeber plant Beschränkung des Widerrufsrechts. Jetzt handeln!
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Ende der zeitlich unbegrenzten Widerrufsmöglichkeit?

Die Rechtsprechung des EuGH (sog. Henninger-Urteil) und des BGH hat sich in den letzten Jahren zu Gunsten des Verbrauchers entwickelt. Hier wurde der Grundsatz aufgestellt, dass falls ein Verbraucher nachweislich nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, er dieses auch unabhängig von einer zeitlichen Befristung später noch ausüben können muss.

Im März 2016 sollen einige Novellierungen im BGB durchgeführt werden, unter anderem um die Wohnimmobilienkreditrichtlinie der EU umzusetzen. Diese Änderungen im nationalen Recht müssen bis zum 21.03.2016 durchgeführt werden. Hier soll nach Entwurf der Bundesregierung auch ein §356 b Abs. 2 S. 4 BGB eingeführt werden (siehe Bundestags-Drucksache 18/5922, S. 124), nachdem „bei unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung die Widerrufsfrist grundsätzlich auf maximal zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss beschränkt werden“ soll. (Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates zur 936.Sitzung des Bundesrates am 25.09.2015, Drs. 359/1/15). Dies soll sowohl für das Widerrufsrecht aus Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen gelten sowie für Förderkredite.

Jedoch soll dies nicht nur zukünftig abgeschlossene Kreditverträge betreffen, sondern vielmehr auch bereits laufende: Der Bundesrat schlägt vor, das Widerrufsrecht soll „auch für bereits vor dem 21. März 2016 geschlossene Immobiliar-Verbraucherdarlehen […] eine gesetzliche Ausschlussfrist des Widerrufrechts aufgenommen werden. Nach dem Vorbild des Artikels 229 § 32 Absatz 2 Nummer 3 BGBEG könnte das Widerrufsrecht auf maximal zwölf Monate und 14 Tage nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes befristet werden.“ (BR-Drs. 359/1/15)

Nach unserer Auffassung widerspricht der Vorschlag der geltenden Rechtsprechung, welche die Vorgaben und die entsprechenden Rechtsfolgen sowie die Einführung von Höchstgrenzen bei fehlerhafter Belehrung schon häufiger abgelehnt hat. Es bleibt daher abzuwarten, ob der Vorschlag des Bundesrates durch die Bunderegierung so angenommen und umgesetzt wird. Dann wäre spätestens im April 2017 jedem die Möglichkeit genommen, aus laufenden Verträgen, die von 2002 bis 2010 abgeschlossen wurden, auszusteigen.

Eine kostenlose Prüfung der Verträge durch unsere Kanzlei vor der Gesetzesnovellierung ist daher ratsam. So könnte jedenfalls noch vor Ablauf etwaiger Fristen eine Lösung, z.B. eine Umschuldung, herbeigeführt werden — hohe Ersparnisse sind bei einer kompetenten Beratung weiterhin möglich.

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